Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

 

 

Hardform GmbH

 

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

I. Allgemeines

1. Den Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Hardform GmbH (nachfolgend "Auftraggeber") liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie etwaige gesonderte individualvertragliche Vereinbarungen zugrunde. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie vorab vom Auftraggeber schriftlich anerkannt wurden. Der Geltung solcher abweichender Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen des Auftraggebers gilt unter keinen Umständen als Annahme- oder sonstige Willenserklärung. Gleiches gilt für die Bezahlung einer Leistung des Lieferanten.

2. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist oder die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart haben. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Auftraggeber jederzeit zum Widerruf berechtigt und hiernach nicht länger an seine auf Abschluss eines Liefervertrages gerichtete Vertragserklärung gebunden.

II. Liefergegenstand, Informationspflichten, Liefergarantie

1. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Informationen sowie die jeweilige beabsichtigte Verwendung des Liefergegenstandes rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird im Rahmen der Vertragsdurchführung alle einschlägigen Normen, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einhalten. Ebenfalls Aufgabe des Lieferanten ist es, den Auftraggeber über etwaige behördliche Auflagen und/oder Meldepflichten - bezogen auf den jeweiligen Liefergegenstand - rechtzeitig, jedenfalls aber vor Vertragsschluss, in Kenntnis zu setzen.

2. Im Rahmen des Zumutbaren kann der Auftraggeber Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Kosten sowie Liefertermine, haben sich die Parteien rechtzeitig vorab abzustimmen.

3. Der Lieferant gewährleistet, dass er den Auftraggeber noch für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren nach Beendigung der jeweils vorausgehenden Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit dem jeweiligen Liefergegenstand und/oder Teilen hiervon (als Ersatzteile) zu beliefern imstande ist.

III. Preise, Zahlungen

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Vorbehaltlich hiervon abweichender - individueller - Absprache erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, bis zum 25. des Folgemonats mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit vollständiger Ablieferung des jeweiligen - vertraglich geschuldeten - Liefergegenstandes sowie Vorlage einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine solche verfrühte Lieferung akzeptiert hat.

2. Der Auftraggeber ist in der Wahl des Zahlungsmittels grundsätzlich frei. Rechnungen sind unter Angabe von Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen. Der Lieferant erklärt sich auf Wunsch des Auftraggebers zur Teilnahme an einem Gutschriftverfahren bereit.

IV. Lieferbedingungen

1. Die Lieferungen haben vorbehaltlich individueller Absprache stets DDP (delivered duty paid) (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort zu erfolgen, einschließlich Verpackung, Konservierung und sonstiger Nebenleistungen. Es gelten die jeweiligen Versand- und Transportvorschriften des Auftraggebers in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Jede Sendung ist dem Auftraggeber und einem gegebenenfalls gesondert bestimmten Empfänger - soweit vom Auftraggeber abweichend - spätestens am Versandtag anzuzeigen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit der Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. Bei vereinbarter Lieferung ab Werk des Lieferanten sind dem Auftraggeber und einem gegebenenfalls gesondert bestimmten Empfänger und/oder Abholer - soweit vom Auftraggeber abweichend - rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gem. EWG-VO 1207/2001 ist einmal jährlich vorzulegen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und dem Auftraggeber unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung des jeweiligen Liefergegenstandes, insbesondere nach EU und US-Recht, in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.

2. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Lieferanten erforderlichenfalls die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Sendet der Auftraggeber wieder verwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurück, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.

V. Liefertermine, Lieferfristen, Verzögerungen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber oder - soweit vom Auftraggeber abweichend - bei einem gesondert bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug ist der Auftraggeber berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die dem Auftraggeber zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Gezahlte Vertragsstrafen sind jedoch auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend machen.

VI. Höhere Gewalt

1. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (nachfolgend "Ereignisse höherer Gewalt") befreien die Parteien wechselseitig für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Leistungspflichten. Der Betroffene des Ereignisses höherer Gewalt hat unverzüglich die andere Partei umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung des Ereignisses zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, hat er den Auftraggeber nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu unterstützen. Hiervon umfasst auch Lizenzierung von für die Produktion erforderlich gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

VII. Geheimhaltung

1. Der Lieferant wird die ihm überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. streng geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich machen und unter keinen Umständen für andere als die vom Vertrag vorgesehenen Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, (a) die dem Lieferanten bei Empfang bereits in berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder zu späterem Zeitpunkt in berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt geworden sind, (b) die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden oder (c) für die dem Lieferanten schriftlich die Erlaubnis zur einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ferner ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht mit der/einer zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung werben. Der Auftraggeber behält sich schließlich das Eigentum und alle sonstigen Rechte an den zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vor. Insofern dürfen auch Vervielfältigungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren. Der Lieferant versichert, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit herauszugeben bzw. - soweit dies vom Auftraggeber ausdrücklich erklärt wird - zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, besteht nicht. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern sowie - insbesondere im Falle der Vernichtung - zu dokumentieren und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

2. Bei einem Verstoß gegen eine der obigen Geheimhaltungspflichten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine an den Auftraggeber zu leistende Vertragsstrafe in Höhe von € 20.000 sofort fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Bereits gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

VIII. Qualitätssicherung

1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Hierzu wird er ein geeignetes Qualitätssicherungssystem aufbauen und unterhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber. Der Lieferant hat für alle Liefergegenstände schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 12 Jahre aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Der Lieferant trägt Sorge dafür, etwaige Vorlieferanten in gleicher Weise zu verpflichten.

2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch den Auftraggeber nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Auftraggeber unverzüglich rügen. Eine ggf. weitergehende Wareneingangsprüfung bleibt im Einzelfall vorbehalten. Grundsätzlich werden Mängel vom Auftraggeber erst dann gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, die gesamte Lieferung unfrei an den Lieferanten rückzuübersenden.

IX. Gewährleistung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten die Ansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit des Auftraggebers gegenüber dessen Abnehmern kann der Auftraggeber nach vorheriger Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Der Lieferant haftet zudem für sämtliche dem Auftraggeber aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstandene sowie zukünftig ggf. noch entstehende Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt werden/wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf durch den Auftraggeber oder dessen Abnehmer(n). Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.

2. Der Lieferant erstattet Aufwendungen des Auftraggebers bei sich sowie (auch) bei dessen Abnehmern, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z. B. Rückrufaktionen) entstehen.

3. Der Lieferant erstattet dem Auftraggeber ferner die Aufwendungen, die dieser gegenüber dessen Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet ist und die auf Mängel der vom Lieferanten bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

4. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung beim Auftraggeber bzw. ab Abnahme - wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist - auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Endkunden ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns.

5. Der Lieferant ist hinsichtlich obiger Gewährleistungs- und Haftungspflichten verpflichtet, für die gesamte Dauer der Lieferbeziehung angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist dem Auftraggeber auf Verlangen zu erbringen.

X. Eigentumsvorbehalt

Vom Auftraggeber dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel etc. (nachfolgend "Materialien") verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Materialien erhält der Auftraggeber automatisch im Verhältnis des Wertes der Materialien zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Materialien gleich welcher Art dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Materialen unter keinen Umständen zu. Materialien sowie Vervielfältigungen hiervon dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht und auch nicht für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

XI. Arbeitsmittel, Werkzeuge

Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erlangt der Auftraggeber in dem Umfang, in dem er sich an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll- bzw. Miteigentum hieran. Die Werkzeuge gehen mit entsprechender Zahlung in das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als (Mit-) Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in dessen (Mit-) Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Auftraggeber ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in (Mit-) Eigentum des Auftraggebers stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung hat der Lieferant auf Verlangen des Auftraggebers die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum hat der Auftraggeber nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten diesem zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug vorbehaltlich einer besonderen Abrede im Einzelfall im üblichen Umfang zu versichern.

XII. Software

Soweit zum Lieferumfang Individual-Software gehört, erklärt sich der Lieferant für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach Vorgaben des Auftraggebers Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Der Lieferant trägt Sorge dafür, etwaige Vorlieferanten in gleicher Weise zu verpflichten, soweit Vorlieferanten an der Erstellung der Software mitwirken und/oder die Erstellung der Software in Gänze von einem Vorlieferanten verantwortet wird.

XIII. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Liefereranten und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der "Convention on Contracts for the International Sale of Goods" (CiSG) (Wiener Kaufrecht).

2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der vom Auftraggeber jeweils angegebene Bestimmungsort.

3. Gerichtsstand ist Wiesbaden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten oder an einem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben.

XIV. Nebenbestimmungen

Im Falle der Unwirksamkeit/Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Anstelle die unwirksame/undurchführbare Bestimmung tritt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der Klausel wirtschaftlich gewollt war. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

1. Mai 2016

Hardform GmbH

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